Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 unseres Grundgesetzes erlegt den Eltern die Pflicht auf, ihr Kind zu erziehen. Ziel der Erziehung ist das Wohl des Kindes. Das Wohl des Kindes ist eine Ausprägung der Menschenwürde aus Art. 1 Satz 1 GG. („Die Würde des Menschen ist unantastbar.") Diese Menschenwürde umfasst sämtliche Grundrechte. Da das Elternrecht niemals ohne Bezug zum Kindeswohl ausgeübt werden kann, bezeichnet man es auch als „Elternverantwortung". Das Bundesverfassungsgericht hat übrigens entschieden, dass das Elternrecht von vornherein durch die Verwirklichung der Kinderrechte begrenzt ist (BVerfGE 24, 119,143).

Anders als für die schulische Erziehung (Art.7 Abs.l GG) hat der Staat kein eigenes Erziehungsrecht. Man spricht daher auch vom „Elternprimat". Der Staat ist verpflichtet, selbst das Elternprimat zu achten, es aber auch gegen Übergriffe durch Dritte zu schützen.

Die Eltern dürfen „grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie Pflege und Erziehung der Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen" (BVerfGE 59, 360, 376).

Ein verpflichtender Ganztag bedeutet aus unserer Sicht, dass dem Kind - und auch seinen Eltern - jeden Tag für 8 bis 10 Stunden jegliche Entscheidung darüber entzogen wird, wie es sein Leben gestaltet. Die Landesregierung NRW versucht eindeutig, ihr Recht für die schulische Erziehung erheblich auszuweiten und beschränkt damit klar und in signifikantem Umfang das Elternrecht. Hierfür fehlt unseres Erachtens die verfassungsrechtliche Grundlage.

Es handelt sich um einen Übergriff durch dritte (hier: Die Landesregierung NRW) gegen das Elternprimat. Der Staat, hier also die Bundesrepublik Deutschland, hat die Verpflichtung, das Elternprimat gegen diesen Übergriff zu schützen.

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