13. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes NRW
Artikel 1:
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005 in der Fassung vom 13. November 2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 2:
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft. Es ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2017/2018 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden; auf die übrigen Schuljahrgänge ist insoweit das bis zum 31. Juli 2017 geltende Recht weiter anzuwenden.
Begründung:
Zu Artikel 1 Nummer 1: Mit dieser Vorschrift wird bestimmt, dass in allen Schulen der verpflichtende Unterricht wieder maximal 6 Stunden am Tag beträgt. Somit wird Halbtagsunterricht wieder ermöglicht. Daraus folgen Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die dieser Vorgabe zur Zeit widersprechen.
Nummer 2: Mit dieser Vorschrift wird bestimmt, dass die Sekundarstufe I des Gymnasiums von Klasse 5 bis Klasse 10 dauert. Damit wird die Rückkehr zur sechsjährigen Mittelstufe als Regel vollzogen. Am Ende der Sekundarstufe I erhalten die Schüler wieder die Mittlere Reife.
Nummer 3: Mit dieser Vorschrift wird bestimmt, dass die Sekundarstufe II des Gymnasiums von Klasse 11 bis Klasse 13 dauert. Die Begrenzung der Jahreswochenstunden führt die Zahl der Grundkurse auf ein sinnvolles Maß zurück.
Zu Artikel 2: Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes: Es gilt für alle neu in die Klasse 5 aufgenommenen Schüler und für die, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in den Klassenstufen 6 bis 8 sind.
Kostenabschätzung: Dieses Gesetz verursacht keine Kosten – im Gegenteil, durch den Wegfall der höheren Stundenzahlen entstehen Einsparungseffekte.