13. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes NRW

Artikel 1:
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005 in der Fassung vom 13. November 2012 wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Der Pflichtunterricht für die Schülerinnen und Schüler beträgt in der Sekundarstufe I maximal 180 Jahreswochenstunden."
  2. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Das Gymnasium umfasst die Klassen 5 bis 10, in der Aufbauform die Klassen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II)."
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: "Das Gymnasium erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Außerdem werden am Gymnasium nach der Klasse 9 ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss und nach Klasse 10 nach Maßgabe der Ausbildungs­ und Prüfungsordnungen ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben."
  3. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13."
    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Der Pflichtunterricht für die Schülerinnen und Schüler beträgt in der Sekundarstufe II maximal 90 Jahreswochenstunden."

Artikel 2:
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft. Es ist erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2017/2018 im 5. bis 8. Schuljahrgang befinden; auf die übrigen Schuljahrgänge ist insoweit das bis zum 31. Juli 2017 geltende Recht weiter anzuwenden.

Begründung:
Zu Artikel 1 Nummer 1: Mit dieser Vorschrift wird bestimmt, dass in allen Schulen der verpflichtende Unterricht wieder maximal 6 Stunden am Tag beträgt. Somit wird Halbtagsunterricht wieder ermöglicht. Daraus folgen Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die dieser Vorgabe zur Zeit widersprechen.
Nummer 2: Mit dieser Vorschrift wird bestimmt, dass die Sekundarstufe I des Gymnasiums von Klasse 5 bis Klasse 10 dauert. Damit wird die Rückkehr zur sechsjährigen Mittelstufe als Regel vollzogen. Am Ende der Sekundarstufe I erhalten die Schüler wieder die Mittlere Reife.
Nummer 3: Mit dieser Vorschrift wird bestimmt, dass die Sekundarstufe II des Gymnasiums von Klasse 11 bis Klasse 13 dauert. Die Begrenzung der Jahreswochenstunden führt die Zahl der Grundkurse auf ein sinnvolles Maß zurück.

Zu Artikel 2: Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes: Es gilt für alle neu in die Klasse 5 aufgenommenen Schüler und für die, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in den Klassenstufen 6 bis 8 sind.

Kostenabschätzung: Dieses Gesetz verursacht keine Kosten – im Gegenteil, durch den Wegfall der höheren Stundenzahlen entstehen Einsparungseffekte.

Joomla templates by a4joomla